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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Zuschauer unterwirft sich mit dem Kauf einer Eintrittskarte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Löwen Frankfurt Eishockey-Betriebs GmbH (Veranstalter) (einschließlich des Zusatzes „Besondere Hinweise Fanmaterialien“) und der von der Stadt Frankfurt am Main aufgestellten Hallenordnung der Eissporthalle Frankfurt am Main.
  2. Die Eintrittskarte gilt nur für die Zeitdauer der Veranstaltung in der Eissporthalle Frankfurt.
  3. Der Ordnungsdienst kann Leibesvisitationen vornehmen und alkoholisierten oder in anderer Form berauschten Besuchern den Einlass verwehren oder sie aus dem Veranstaltungsraum verweisen.
  4. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Er vertritt im Namen des Veranstalters das Hausrecht.
  5. Der Ordnungsdienst ist beauftragt, im Namen des Veranstalters einen Hallenverweis in entsprechenden Fällen durchzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Besucher noch ein Hallenverbot des Veranstalters oder ein bundesweites Hallenverbot durch die Liga besteht. 
  6. Die Eintrittskarte sowie ein etwaiger Ermäßigungsnachweis sind auf Verlangen dem Kontroll-, Ordnungsdienst oder der Vollzugspolizei auszuhändigen. Bei Verlust ist ein kostenpflichtiger Ersatz notwendig.
  7. Beim Verlassen der Eissporthalle während der Veranstaltung wird der erneute Zutritt durch Scannen der Eintrittskarte oder durch Auslasskarten in Verbindung mit der Eintrittskarte kontrolliert. Diese Kontrolle darf nicht durch eine Weitergabe von Eintritts-/auslasskarten an Dritte umgangen werden; bereits der Versuch, Dritten auf diese Weise unberechtigt Zutritt zu verschaffen, ist verboten. 
  8. Dem Veranstalter steht das Recht zu, Abläufe der Veranstaltung kurzfristig zu verändern oder zu verlegen. Bei Spielabbruch wird der Eintrittspreis nicht erstattet. Im Falle der Verlegung des Veranstaltungstermins behält die Karte ihre Gültigkeit. Sofern der Besuch der Veranstaltung nicht möglich ist, weil der für den Besucher vorgesehene Platz aus sicherheitstechnischen Gründen nicht besetzt werden kann, erhält der Besucher den Eintrittspreis zurück. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Blocksperre, es sei denn, der betroffene Besucher hat diese schuldhaft (mit-)verursacht. 
  9. Das Mitbringen von Glasbehältern (auch Parfum- und Deo-Artikel), Dosen, Getränkebechern (Einweg/Mehrweg; ausgenommen sind Plastik-/Mehrwegbecher, deren Mitnahme der Veranstalter erlaubt, insbesondere durch einen Sponsor des Veranstalters ausgegebene Becher), Styroporblöcken, Kisten, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Kanistern, Leitern, Waffen oder ähnlich gefährlichen Gegenständen, ist verboten. Im Übrigen gilt der Zusatz „Besondere Hinweise Fanmaterialien“. Verboten ist auch das Mitbringen von Filmkameras und Kamers mit Wechselobjektiven ohne schriftliche Erlaubnis des Veranstalters.
  10. Der Veranstalter ist zum ersatzlosen Ausschluss und Verweis von der Veranstaltung berechtigt, wenn ein Veranstaltungsbesucher die Eisfläche oder den Sicherheitsbereich betritt, Absperrungen übersteigt, Mitwirkende an der Veranstaltung oder Mitarbeiter des Veranstalters persönlich beleidigt oder gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern auch außerhalb des Veranstaltungsgeländes veranlasst, provoziert, daran teilnimmt oder herbeizuführen versucht. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Veranstaltungsbesucher verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 9 oder des Zusatzes „Besondere Hinweise Fanmaterialien“ mit sich führt oder gegen die Hallenordnung verstößt. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht zurückerstattet. 
  11. Der Besucher ist damit einverstanden, dass der Veranstalter Bildaufnahmen des Besuchers, die diesen als Teilnehmer der Veranstaltung zeigen, zu Informations- und Dokumentationszwecken erstellt, vervielfältigt und in Druck- oder audiovisuellen Medien veröffentlicht. Diese Einwilligung erfolgt vergütungslos sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt.
  12. Das Sammeln, Übermitteln und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf, das Verhalten oder andere Faktoren eines Spiels sowie jegliche Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material zum Zwecke von Wetten, Glücksspielen oder kommerziellen Aktivitäten, die nicht im Voraus genehmigt wurden, oder zu anderen Zwecken, die gegen die vorliegenden Bestimmungen verstoßen, ist am Veranstaltungsort strengstens untersagt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Platzordnung kann den Besuchern der Zugang zum Veranstaltungsort verweigert oder sie können vom Veranstaltungsort verwiesen werden.

  13. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Wiederverkauf ist ausschließlich über den Reservix-ReSale zulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechende Karten einzuziehen und den Zutritt zu verweigern. Kartenmissbrauch/Kartenfälschung werden mit polizeilicher Anzeige und Stadionverbot geahndet.

  14. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Personen- und Sachschäden; dies gilt gleichermaßen für die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt jedoch ebenso unberührt wie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. 
  15. Sobald es in dem Gäste-Stehplatz-Bereich (Block Q) zu Becherwürfen kommt, dürfen bis auf weiteres keine Speisen und/oder Getränke mitgenommen werden. (Thema: Bierduschen)
  16. In der Eissporthalle gilt absolutes Rauchverbot, dies gilt gleichermaßen für die Nutzung von sog. Verdampfern wie z. B. E-Zigaretten.
  17. Sofern ein Besucher schuldhaft gegen die Bestimmungen der Ziffern 7, 9, 10, 15, 16 oder des Zusatzes „Besondere Hinweise Fanmaterialien“ verstößt, ist der Veranstalter berechtigt, ein Hallenverbot und/oder eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.000 € zu verhängen, deren Höhe von der Schwere des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens abhängt. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann vom zuständigen Gericht überprüft werden. Sofern der vom Besucher schuldhaft verursachte Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt, ist der Besucher darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet; die Vertragsstrafe wird hierbei angerechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen den Veranstalter aufgrund eines solchen Verstoßes eine Vereinsstrafe verhängt wird, die von allen schuldhaften Verursachern im Wege des Regresses gesamtschuldnerisch zu erstatten ist. 
  18. Hallenverbote können auch ausgesprochen werden, wenn ein Besucher in Zusammenhang mit (auch vor oder nach) einer Veranstaltung (auch außerhalb des Veranstaltungsgeländes) gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern veranlasst, provoziert oder herbeizuführen versucht. 
  19. Gleiches gilt, wenn aus anderen erheblichen Gründen des Besuchs der Veranstaltung die Störung künftiger Veranstaltungen durch den Besucher zu besorgen ist. 
  20. Außerdem können in schweren Fällen auch entsprechende Verbote durch die Liga mit Wirkung für andere Veranstaltungen von allen am Ligabetrieb teilnehmenden Clubs ausgesprochen werden, die gegebenenfalls von diesen Clubs umgesetzt werden.
  21. Hallenverbote gelten für andere Veranstaltungen des Veranstalters an anderen Veranstaltungsorten entsprechend.
  22. Zum Zwecke der Durchsetzung der in Ziffer 15 bis 20 geregelten Ansprüche des Veranstalters ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien des Besuchers in Erfahrung zu bringen, der gegen die dort genannten Bestimmungen verstoßen hat. Der Besucher hat hierzu seinen Namen und seine Adresse anzugeben und nachzuweisen. Sofern er sich weigert, ist der Ordnungsdienst berechtigt, den Besucher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die hierbei erhobenen Daten werden ausschließlich zu dem genannten Zweck erhoben, gespeichert und verwendet.

Gültig ab Saison 2019/2020.

Besondere Hinweise zu Fanmaterialien

Nachfolgende Gegenstände dürfen nach Kontrolle durch den Sicherheitsdienstleister in die Eissporthalle mitgenommen werden: 

  1. Schwenkfahnen mit einer Stocklänge von bis zu 1,50 m* 
  2. Stoff-, Plastikfahnen mit einer Stocklänge von bis zu 1,50m* 
  3. Doppelhalter mit einer Stocklänge von bis zu 1,50 m*  
  4. Spruchbänder ohne rassistisch, beleidigenden oder provozierenden Inhalt  
  5. Nach unten offene Trommeln und notwendige Trommelstöcke   

* Bei hohlen Stöcken muss eine Sichtkontrolle der Stöcke möglich sein.
 
Fahnenübergrößen können nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter genehmigt werden; in diesem Fall wird ein nicht übertragbarer Fahnenpass für den konkreten Gegenstand auf den Antragsteller persönlich ausgestellt. Der Veranstalter kann die Genehmigung auf den Fanbeirat oder den Fanbeauftragten übertragen. Im Falle von Störungen oder Beschwerden kann die Genehmigung durch den Veranstalter widerrufen werden.  
 
Nachfolgende Gegenstände dürfen nicht in die Eissporthalle mitgenommen werden: 

  1. Propagandamaterial mit rassistischem, fremdenfeindlichen oder in sonstiger Weise radikalen Äußerungen – Darstellungen
  2. Blockfahnen** 
  3. Megaphone sowie mechanisch u. elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Tröten, Vuvuzelas
  4. Klebebänder, Aufkleber z.B. sog. Spuckies
  5. Laserpointer
  6. Gassprühflaschen und Druckbehälter jeglicher Art
  7. Konfetti, Toilettenpapierrollen, Luftballons
  8. Trinkpäckchen**, Getränkebecher (Einweg/Mehrweg; ausgenommen sind Plastik-/Mehrwegbecher, deren Mitnahme der Veranstalter erlaubt hat, insbesondere durch einen Sponsor des Veranstalters ausgegebene Becher), Glasflaschen, Thermosflaschen, Rucksäcke**, Lebensmittel (Ausnahme           spezielle Kleinkindverpflegung)
  9. Koffer / Reisegepäck / Schutzhelme
  10. Regenschirme**  
  11. Technische Geräte wie Notebooks, Tablets, professionelles Foto-, Video- u. Audio-Equipment (außer mit Genehmigung des Veranstalters), Gopros, Laserpointer, Selfie-Sticks, etc.

**Einzelfallzulassung nach Prüfung durch Sicherheitspersonal möglich